EDK-Serie zur „Gerüchteküche im Arbeitsrecht“ – Teil 7/44 Dichtung… Das Integrationsamt verhindert jede Kündigung Schwerbehinderter. …und Wahrheit Falsch! Dieses darf nur prüfen, ob die Kündigung aufgrund der Schwerbehinderung erfolgt. Ist die Kündigung arbeitsrechtlich nicht offensichtlich unwirksam und steht sie mit der Schwerbehinderung in keinem Zusammenhang, wird die Zustimmung erteilt.
EDK-Serie zur „Gerüchteküche im Arbeitsrecht“ – Teil 6/44 Dichtung… Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte greift nur ein, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung weiß und diese ihm gegenüber nachgewiesen worden ist. …und Wahrheit Falsch! Eine Schwerbehinderung sieht man Menschen oft nicht an und kein Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft zu offenbaren. […]
EDK-Serie zur „Gerüchteküche im Arbeitsrecht“ – Teil 5/44 Dichtung… Schwerbehinderte sich generell unkündbar. …und Wahrheit Falsch! Zum einen greift der Kündigungsschutz nach SGB IX. (ein Schwerbehindertengesetz gibt es schon längere Zeit nicht mehr) erst nach Ablauf von sechs Monaten ein, hindert also eine Kündigung während der Probezeit nicht. Auch danach ist eine Kündigung […]