EDK-Serie zur „Gerüchteküche im Arbeitsrecht“ – Teil 5/44

 

Dichtung…

Schwerbehinderte sich generell unkündbar.

 

…und Wahrheit

Falsch! Zum einen greift der Kündigungsschutz nach SGB IX. (ein Schwerbehindertengesetz gibt es schon längere Zeit nicht mehr) erst nach Ablauf von sechs Monaten ein, hindert also eine Kündigung während der Probezeit nicht. Auch danach ist eine Kündigung zulässig, wenn das Integrationsamt zuvor zugestimmt hat.

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