EDK-Serie zur „Gerüchteküche im Arbeitsrecht“ – Teil 6/44

 

Dichtung…

Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte greift nur ein, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung weiß und diese ihm gegenüber nachgewiesen worden ist.

 

…und Wahrheit

Falsch! Eine Schwerbehinderung sieht man Menschen oft nicht an und kein Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft zu offenbaren. Hat ein schwerbehinderter Arbeitnehmer eine arbeitgeberseitige Kündigung erhalten, hat er noch drei Wochen Zeit, um dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen. Nur dann ist die in Unkenntnis dessen ausgesprochene Kündigung unwirksam und der Arbeitgeber muss nach Anhörung und Zustimmung durch das Integrationsamt ggf. erneut kündigen.

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