Äußerungen in einem Whats-App-Chat sind Privatsache

Am 26. Januar 2022, von Michael Eckert

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.07.21, 21 Sa 1291/20)

Das LAG Berlin-Brandenburg hat eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung für unwirksam erklärt. Was war geschehen?

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer. Dieser war technischer Leiter eines Vereins für Flüchtlingshilfe. In einem privaten WhatsApp-Chat hatte sich der Arbeitnehmer herabwürdigend und beleidigend über geflüchtete Menschen und Vereinsmitglieder geäußert. Als dies bekannt wurde, hat der Verein das Arbeitsverhältnis gekündigt. Der Verein hatte argumentiert, ein Mitarbeiter sei für den Verein untragbar, wenn er sich sowohl gegen die ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieder als auch gegen die Vereinsarbeit und die vom Verein betreuten Menschen richte, und zwar in einer herabwürdigenden menschenunwürdigen Art und Weise.

Das LAG hat aber dem Arbeitnehmer Recht gegeben. Zwar hatte dieser sich in erheblicher Weise gegen die Interessen des Arbeitgebers gewandt. Dies war aber in einer privaten WhatsApp-Kommunikation (mit zwei weiteren Arbeitnehmern) geschehen. Dies ist, so das LAG, ein privater Raum, in dem man auch als Arbeitnehmer einmal „Dampf ablassen“ kann. Ebenso wie in der privaten Unterhaltung mit einem Kollegen, dürfen dabei auch Äußerungen fallen, die, öffentlich erklärt, sofort zur Kündigung führen würden. Geschützt werde hier der Rahmen einer privaten Kommunikation.

Allerdings hat das LAG durchaus gesehen, dass natürlich die Grundeinstellungen des Arbeitnehmers überhaupt nicht zu der Arbeit des Vereins passen und eine weitere Zusammenarbeit praktisch unmöglich wäre. Das Arbeitsgericht hat daher, auf Antrag des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung beendet, dem Arbeitnehmer aber gleichzeitig eine Abfindung zugesprochen.

Anmerkung:

Die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung auch dann beenden zu lassen, wenn die Kündigungsschutzklage Erfolg hat, wird in der Praxis oft vergessen. Dieser Antrag kann auch schon in der ersten Instanz hilfsweise vom Arbeitgeber gestellt werden, muss aber sehr gut begründet sein. Das Gericht wird dem Antrag dann nachkommen, wenn die Kündigung unwirksam ist, aber eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht mehr vorstellbar ist. Die vom Gericht festgesetzte Abfindung fiel geringer als üblich aus, da das Verhalten des Arbeitnehmers zu seinen Lasten gewürdigt wurde.

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