LArbG Rheinland Pfalz, Urteil vom 15. Mai 2014, 5 Sa 72/14 Bei Arbeitnehmern ist teilweise nicht bekannt, dass der Arbeitgeber aber auch Arbeitskollegen bei Arbeitsunfällen, die sich nicht im öffentlichen Straßenverkehr ereignen, nur sehr eingeschränkt haften. Eine Haftung gilt nämlich nur bei Vorsatz. Für fahrlässig entstandene Schäden haftet die gesetzliche Unfallversicherung abschließend. Weitergehende Schäden kann […]
In unserer Rubrik „Veröffentlichungen„, dort im Bereich Oldtimerrecht, finden Sie gleich zwei neue Beiträge von Oldtimeranwalt Michael Eckert zu „Problemen bei der Motorinstandsetzung“ und zur Frage der Haftung von Sachverständigen für ihr Gutachten. Wir wünschen eine interessante Lektüre!