Haftung des Arbeitgebers bei Arbeitsunfall nur bei Vorsatz

Am 19. Januar 2015, von Michael Eckert

LArbG Rheinland Pfalz, Urteil vom 15. Mai 2014, 5 Sa 72/14

Bei Arbeitnehmern ist teilweise nicht bekannt, dass der Arbeitgeber aber auch Arbeitskollegen bei Arbeitsunfällen, die sich nicht im öffentlichen Straßenverkehr ereignen, nur sehr eingeschränkt haften. Eine Haftung gilt nämlich nur bei Vorsatz. Für fahrlässig entstandene Schäden haftet die gesetzliche Unfallversicherung abschließend. Weitergehende Schäden kann der Arbeitnehmer nicht beim Arbeitgeber geltend machen.

In dem hier verhandelten Fall hatte sich ein Arbeitnehmer an einer Schweißanlage erheblich verletzt. Die Berufsgenossenschaft erkannte die Verletzungen als Arbeitsunfall an. Neben den Leistungen der BG verlangte der Arbeitnehmer aber auch noch Schadenersatz und Schmerzensgeld vom Arbeitgeber, und zwar mit der Begründung, dieser habe die Anlage nicht nach Herstellerangaben aufgestellt, Sicherheitsvorkehrungen außer Acht gelassen und es sei keine TÜV-Abnahme erfolgt.

Die Klage wurde abgewiesen. Eine vorsätzliche Schädigung sei hier nicht gegeben. Der Mitarbeiter sei vom Arbeitgeber in die Maschinenbedienung sorgfältig eingearbeitet worden und er habe auch deutliche Hinweise erhalten, wie er sich bei einer Störung zu verhalten habe. Gegen diese Anordnungen habe er verstoßen. Zwar könne im Ergebnis eine Fahrlässigkeit des Arbeitgebers im Umgang mit Unfallverhütungsvorschriften nicht ausgeschlossen werden. Ein Vorsatz liege aber jedenfalls nicht vor.

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