LAG Thüringen, Urteil vom 19. April 2023, 4 Sa 269/22

Der klagende einem Schwerbehinderten gleichgestellte Arbeitnehmer war fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt worden, weil er im Internet massive Kritik gegenüber seinem Arbeitgeber veröffentlich hatte. Unter anderem gab es dort den Vorwurf des „Bossing“ und „Mobbing“. Behauptet wurden permanente Rechtsbrüche, Datenschutzverletzungen durch leitende Mitarbeiter, unrechtmäßige Durchsuchungen und Bloßstellungen von schwerbehinderten Mitarbeitern. Mit einem anderen Mitarbeiter sei „kurzer Prozess“ gemacht worden.

 

Das LAG Thüringen hat die außerordentliche Kündigung als wirksam angesehen, da die Kritik völlig überzogen sei. Der Beschäftigte habe vorab prüfen müssen, ob die von ihm kritisierten Vorgänge der Wahrheit entsprechen. Er darf nicht leichtfertig ungeprüft massive Vorwürfe gegen seinen Arbeitgeber erheben oder von anderen übernehmen. Ohne eine solche Überprüfung ist weder eine Veröffentlichung im Internet, noch eine Strafanzeige oder ähnliches zulässig. Auch die Meinungsfreiheit erlaubt nicht eine solche Veröffentlichung.

 

 

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