LAG Köln, Urteil vom 26. November 2014, Az: 3 Sa 239/10 Eine außerordentliche fristlose Kündigung kommt nur dann in Betracht, wenn der Vertragspartner in ganz erheblicher Weise gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. Diese Pflichtenverstöße müssen so gravierend sein, dass dem Kündigenden eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, und zwar auch nicht bis zu […]