Haftung des Arbeitgebers bei Arbeitsunfall nur bei Vorsatz

Am 19. Januar 2015, von Michael Eckert

LArbG Rheinland Pfalz, Urteil vom 15. Mai 2014, 5 Sa 72/14 Bei Arbeitnehmern ist teilweise nicht bekannt, dass der Arbeitgeber aber auch Arbeitskollegen bei Arbeitsunfällen, die sich nicht im öffentlichen Straßenverkehr ereignen, nur sehr eingeschränkt haften. Eine Haftung gilt nämlich nur bei Vorsatz. Für fahrlässig entstandene Schäden haftet die gesetzliche Unfallversicherung abschließend. Weitergehende Schäden kann […]