Klarstellung von Mindestlohngesetz bei flexibler Arbeitszeit

Am 07. März 2016, von Michael Eckert

Grundsätzlich muss der Mindestlohn in dem Monat ausgezahlt werden, in dem die Arbeitsleistung auch erbracht worden ist. Zumindest können grundsätzlich nur diejenigen Zahlungen für die Frage, ob tatsächlich zumindest der Mindestlohn gezahlt wird, berücksichtigt werden, die am Monatsende gezahlt werden.

Große Schwierigkeiten bereitete diese Regelung seit Inkrafttreten des Gesetzes bei Unternehmen, in denen nach einem flexiblen Arbeitszeitmodell mit einem Arbeitszeitkonto bearbeitet wird. Für diese Unternehmen sieht § 2 Absatz 2 Mindestlohngesetz eine abweichende Fälligkeit des Mindestlohns beispielsweise bei Überstunden oder flexible Arbeitszeit vor. Allerdings müssen die entsprechenden Regelungen schriftlich vereinbart worden sein.

Das Bundesministerium der Finanzen hat nunmehr auf Anfrage klargestellt, dass die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 Mindestlohngesetz monatlich jeweils 50% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen dürfen. Dies bedeute, so das Ministerium, dass jeden Monat Überstunden bzw. flexible Arbeitsstunden von maximal 50% der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit auf das Arbeitszeitkonto eingestellt werden können, ohne dass dies Auswirkungen auf die Berechnung des Mindestlohns hätte.

Wichtig ist allerdings, dass die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden jeweils spätestens zwölf Kalendermonate nach ihrer Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder durch die Zahlung des Mindestlohns (Auszahlung) auszugleichen sind.

In der Vergangenheit war teilweise angenommen worden, dass das Arbeitszeitkonto nur einen Plusstand in Höhe von maximal 50% der durchschnittlichen monatlichen Arbeitsleistung aufweisen dürfe. Dies ist nicht zutreffend.

Stichworte:
 

Comments are closed.