Zweites Pflegestärkungsgesetz

Am 29. Februar 2016, von Michael Eckert

Nach Verabschiedung durch den Bundesrat im Dezember 2015 ist inzwischen das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz, PSG II) in Kraft getreten.

Arbeitsrechtlich ergeben sich insoweit Auswirkungen auf die Pflegezeit und die Familienpflegezeit.

Nach dem Gesetz über Pflegezeit (Pflegezeitgesetz) haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicher zu stellen. Für eine solche „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ (§ 2 Pflegezeitgesetz, PflegeZG) wird also eine Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen vorausgesetzt.

Das Gleiche gilt für die Pflegezeit gemäß § 3 PflegeZG und auch für eine Familienpflegezeit gemäß
§ 2 Familienpflegezeitgesetz, FPfZG.

Das neue Gesetz kann in Zukunft zu einer verstärkten Inanspruchnahme solcher Pflegezeiten führen. Neu eingeführt wird ein Pflegegrad 1, wo auch Personen als pflegebedürftig anerkannt werden, die nur in geringem Umfang hinsichtlich ihrer Selbstständigkeit oder körperlichen Fähigkeiten eingeschränkt sind. Bisher war für die Feststellung einer solchen Pflegebedürftigkeit immer eine erhebliche Beeinträchtigung erforderlich.

Da sich an dem Verweis im Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz nichts geändert hat, kann in Zukunft auch eine solche nur geringe Beeinträchtigung zu einem Anspruch auf Freistellung führen.

Hinzu kommt, dass zukünftig auch mehr Arbeitnehmer Ansprüche nach dem Pflegezeitgesetz geltend machen können: Bisher konnten solche Pflegezeiten nur in Anspruch nehmen: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner in eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger sowie Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder etc.

Die Begriffe „Schwägerinnen und Schwäger“ werden nunmehr ersetzt durch die Begriffe „Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner.“ In Zukunft reichen also auch eher ferner liegende verwandschaftliche Verhältnisse aus, um Pflegezeit in Anspruch zu nehmen.

Aufgrund der Verweisung in § 2 Absatz 3 FPfZG gilt die neue Definition eines „nahen Angehörigen“ auch für den Bereich des Familienpflegezeitgesetzes.

Die neue Regelung wird zu einer weiteren Belastung der Arbeitgeber in diesem Bereich führen, wenngleich festzustellen ist, dass Pflegezeiten nach diesem Gesetz in der Praxis nicht so häufig wahrgenommen werden, wie dies bei Einführung des Gesetzes ursprünglich befürchtet worden war.

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