Berücksichtigung von Bonuszahlungen auf den Mindestlohn?

Am 04. Januar 2016, von Michael Eckert

ArbG Düsseldorf, Urteil vom 20. April 2015 – 5 Ca 1675/15

In vielen Arbeitsverhältnissen stellt sich die Frage, welche Leistungen des Arbeitgebers auf die Berechnung des gesetzlichen Mindestlohnes angerechnet werden dürfen oder ob diese noch zusätzlich gezahlt werden müssen.

Diese Frage stellt sich oft bei Zahlungen, die nicht direkt in den Stundenlohn einfließen oder umgerechnet werden können, so beispielsweise bei Boni, Tantiemen, Provisionen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und sonstigen nicht unmittelbar stundenbezogenen Leistungen des Arbeitgebers.

Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht entschieden, dass ein Bonusanspruch des Arbeitnehmers auf die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns anzurechnen war.

Der Grundlohn betrug im vorliegenden Fall € 8,10 je Stunde. Zusätzlich sah der Vertrag jedoch vor, dass der Arbeitgeber an die Arbeitnehmerin eine freiwillige Bonuszahlung von € 1,00 je Stunde zahle. Bei Einführung des Mindestlohnes bot der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin an, den Grundlohn von € 8,10 um € 0,40 auf € 8,50 je Stunde zu erhöhen und gleichzeitig die Bonuszahlung um diese € 0,40 je Stunde zu reduzieren auf € 0,60 je Arbeitsstunde. Damit war die Arbeitnehmerin nicht einverstanden. Sie ist der Auffassung, der Arbeitgeber müsse den Stundenlohn auf € 8,50 erhöhen und weiterhin die Bonuszahlung von € 1,00 bezahlen, mit der Folge, dass dann real € 9,50 je Stunde gezahlt würden.

Das Arbeitsgericht hat den je Stunde festgelegten Bonusbetrag von € 1,00 als Teil des Mindestlohns angesehen und insoweit festgestellt, dass der tatsächlich gezahlte Lohn aus der Summe von Grundlohn und Bonus € 9,10 betrage und somit über dem gesetzlichen Mindestlohn von € 8,50 liege. Weitergehende Ansprüche stünden der Arbeitnehmerin nicht zu.

Praxistipp:

Jede Zahlung mit Entgeltcharakter kann auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn es sich um Lohn im eigentlichen Sinne handelt. Erfasst werden hier aber nur Zahlungen, die als tatsächliche Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter angesehen werden können und, was wichtig ist, im jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitraum gemäß § 2 Abs. 1 MiLoG ausgezahlt werden.

Nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden können daher Zahlungen, die nicht monatlich erfolgen, beispielsweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Jahresendprämien etc.

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