BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 – 9 AZR 53/14 (F)

Hier hat das BAG über eine in der Praxis häufig vorkommende Sachverhaltsgestaltung entschieden: Mitarbeiter arbeiten zunächst in Vollzeit. Sodann erfolgt entweder nach dem Teilzeitbefristungsgesetz oder im Rahmen einer freien Vereinbarung oder während der Elternzeit eine Reduzierung der Arbeitszeit auf ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit der Folge, dass der Arbeitnehmer nicht mehr an fünf Tagen in der Woche, sondern nur noch an einigen Wochentagen arbeiten solle. Aus dem Vollzeitarbeitsverhältnis bestand noch ein Urlaubsanspruch. Diesen wollte der Arbeitgeber vom Übergang in die Teilzeit reduzieren. Dabei bezog er sich auch auf eine Regelung in dem dort einschlägigen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Im konkreten Fall erfolgte eine Reduzierung von fünf Wochenarbeitstagen auf vier Wochenarbeitstage. Den im Vollzeitarbeitsverhältnis erworbenen Urlaubsanspruch von 15 Tagen wollte der Arbeitgeber mathematisch auf die Teilzeittätigkeit anpassen und nur noch 12 Tage gewähren. Die Rechnung erfolgte wie folgt: 15 : 5 x 4.

Das BAG hat dieser Berechnung widersprochen.

Richtig ist zwar, dass sich die Zahl der Urlaubstage nach der Zahl der Wochenarbeitstage richtet. So sieht das Bundesurlaubsgesetz beispielsweise einen Mindesturlaub von 24 Tagen bei Vollzeitbeschäftigung vor. Dies ist jedoch berechnet auf Grundlage der Sechstagewoche einschließlich Samstag als Arbeitstag. Wer nur fünf Tage die Woche arbeitet, hat daher nur einen gesetzlichen Mindesturlaub von (24 : 6 x 5 =) 20 Arbeitstage. Allerdings ist, so das BAG, der aus der Vollzeittätigkeit erworbene Urlaubsanspruch ungeschmälert in die Teilzeittätigkeit „mit zu nehmen“. Eine Reduzierung durch Umrechnung ist nicht zulässig.

Die mag zwar hinsichtlich der gesamten Urlaubsdauer für den Arbeitnehmer etwas günstiger sein: Im Rahmen der Fünftagewoche führte ein Urlaubsanspruch von 15 Tagen noch dazu, dass der Arbeitnehmer genau drei Wochen Urlaub nehmen konnte. Im Rahmen der Teilzeittätigkeit mit vier Tagen die Woche führt ein Urlaubsanspruch von 15 Urlaubstagen zu fast vier Wochen Urlaub (drei Wochen à 4 Tage plus weitere drei Tage in der vierten Urlaubswoche). Dies ist aber hinzunehmen, da der Urlaubsanspruch hinsichtlich der Urlaubstage erworben worden ist und nicht im Nachhinein verringert werden kann.

Anmerkung:

Das BAG liegt mit dieser Entscheidung auf einer Linie mit einer Entscheidung des EuGH vom 21. April 2010, C-486/08 und einer weiteren Entscheidung des EuGH vom 13. Juli 2013, C-415/12.

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