LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. Februar 2015, 23 TaBV 1448/14

Dem Betriebsrat steht grundsätzlich gemäß § 87 Absatz 1 Ziffer 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht u.a. über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bzw. der Unfallverhütungsvorschrift. Aus diesem Grund hatte ein Unternehmen sich mit dem Betriebsrat darauf geeinigt, eine Einigungsstelle einzurichten. Umfassendes Thema der Einigungsstelle war der Gesundheitsschutz. Die Einigungsstelle hat dann eine „Betriebsvereinbarung über akute Maßnahmen des Gesundheitsschutzes“ beschlossen. Mit diesem sehr weit gehenden Beschluss war der Arbeitgeber jedoch nicht einverstanden. Er hat daher beim zuständigen Arbeitsgericht den Spruch der Einigungsstelle angefochten und sich u.a. darauf berufen, für die Regelung habe, wie er erst jetzt feststelle, überhaupt kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestanden. Es fehle somit an der grundsätzlichen Zuständigkeit der Einigungsstelle, weshalb diese auch keinen dem Arbeitgeber bindenden Spruch bzw. keine Betriebsvereinbarung habe verabschieden dürfen.

Das LAG hat sich der Auffassung des Arbeitgebers angeschlossen und die Betriebsvereinbarung für unwirksam erklärt.

Allein aus der grundsätzlichen gesetzlichen Regelung in § 87 Absatz 1 Nr. 7 BetrVG ergäbe sich nicht zwingend und unmittelbar ein Mitbestimmungsrecht. Dieses sei vielmehr nur dann gegeben, wenn es im Betrieb eine unmittelbare objektive Gesundheitsgefahr gäbe. Hiervon ging das Gericht im vorliegenden Betrieb jedoch nicht aus. Bis auf wenige Ausnahmen habe der Betriebsrat vorliegend kein zwingendes Mitbestimmungsrecht für die Regelung der Betriebsvereinbarung gehabt. Daher sei die Betriebsvereinbarung insgesamt unwirksam und war aus Sicht des Gerichts aufzuheben.

Allein die theoretische Gefahr, dass es einmal zu einer Gesundheitsgefahr kommen könne, rechtfertige aktuell kein Mitbestimmungsrecht. Auch die anderen Regelungen des § 87 ABsatz 1 BetrVG würden nicht generell, sondern immer nur dann gelten, wenn ein entsprechender konkreter Regelungsbedarf bestehe.

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