Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit

Am 26. Oktober 2015, von Michael Eckert

BAG, Urteil vom 19. Mai 2015, 9 AZR 725/13

Das BAG hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr kürzen dürfe.

§ 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG sieht zwar vor, dass der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen darf. So ist es nach dieser Vorschrift beispielsweise zulässig, den Erholungsurlaub um 50% zu kürzen, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter vom 01.07. bis 31.12. eines Jahres in Elternzeit sind.

Dies geht aber, so das BAG, nur, solange noch ein Anspruch auf Erholungsurlaub besteht. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich jedoch der Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub in einen Geldanspruch, gerichtet auf Urlaubsabgeltung. Dieser Geldanspruch kann nicht mehr entsprechend gekürzt werden. Der Arbeitgeber muss daher, wenn er nicht im Verlauf des Arbeitsverhältnisses, vor dessen Beendigung, den Urlaubsanspruch gekürzt hat, die Urlaubsabgeltung für den vollen Urlaubsanspruch bezahlen.

Praxistipp:

Hier bietet sich an, spätestens mit Ende der Elternzeit, jedenfalls aber zu jedem Jahreswechsel eine Wiedervorlage zu notieren und dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin mitzuteilen, dass der Urlaubsanspruch anteilig gekürzt werde.

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