Befristete Arbeitsverträge für Betriebsratsmitglieder

Am 30. November 2015, von Michael Eckert

BAG, Urteil vom 25. Juni 2015 – 7 AZR 847/12

Mit der vorliegenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Auffassung bestätigt, wonach auch mit Betriebsratsmitgliedern befristete Arbeitsverträge abgeschlossen oder verlängert werden können. Das Betriebsratsamt führt nicht zum Anspruch auf unbefristete Beschäftigung. Allerdings dürfen (natürlich) auch Arbeitnehmer, die ein Betriebsratsamt innehaben, deswegen nicht benachteiligt werden. Konkret ging es um folgenden Fall: eine Chemielaborantin war zunächst im Rahmen eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages für ein Jahr eingestellt. Während dieser Befristungszeit wurde sie in den Betriebsrat gewählt. Bei Beendigung der Befristung einigten sich die Parteien auf eine Verlängerung des befristeten Vertrages um ein Jahr. Danach wollte der Arbeitgeber keinen unbefristeten Anschlussvertrag abschließen, sondern das Arbeitsverhältnis mit Ende der Befristung auslaufen lassen. Die Arbeitnehmerin/Betriebsrätin hat sich dagegen gewandt und beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht geendet habe. Sie war der Auffassung, schon die sachgrundlose Befristung/Verlängerung eines Arbeitsvertrages mit einem Betriebsratsmitglied sei unzulässig. Zumindest hätte sie als Betriebsratsmitglied Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages. Alle Instanzen haben die Klage abgewiesen.

Das BAG hat aber über den Einzelfall hinaus in seinem Urteil wichtige Leitlinien deutlich gemacht:

Zunächst hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach Arbeitsverhältnisse mit Betriebsratsmitgliedern sowohl sachgrundlos als auch mit Sachgrund befristet und auch verlängert werden können. Auch aus EU-Recht ergebe sich nichts Abweichendes.

Der Sonderkündigungsschutz u.a. für Betriebsratsmitglieder gemäß § 15 KSchG enthalte kein Verbot für den Abschluss von befristeten Verträgen oder für deren Verlängerung. Dies gilt zumindest dann, wenn das Arbeitsverhältnis zunächst befristet war und Beschäftigte dann in ein Betriebsratsamt gewählt werden. Dieses Amt hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Befristung.

Auch wenn ein Arbeitnehmer, nachdem er in den Betriebsrat gewählt worden ist, im Rahmen der Allgemeinen Befristungsregelungen nur eine befristete Vertragsverlängerung und keinen unbefristeten Vertrag erhält, begegnet dies grundsätzlich keinen Bedenken. Die Verlängerung, die nach dem TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) allgemein zulässig ist, wird nicht durch die Wahl in ein Betriebsratsamt unzulässig.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn beispielsweise eine Verlängerung oder der Abschluss eines mit Sachgrund befristeten neuen (wiederum befristeten) Arbeitsvertrages sich als Benachteiligung aufgrund des Betriebsratsamtes herausstellt. Werden also beispielsweise bei ordnungsgemäßem Verlauf des Beschäftigungsverhältnisses befristet beschäftigte Arbeitnehmer generell nach Ablauf der Befristung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen und erfolgt dies allein deshalb nicht, weil der Mitarbeiter zwischenzeitlich in ein Betriebsratsamt gewählt wurde, ist die Befristung unwirksam.

In einem solchen Fall hätte der Arbeitnehmer dann Anspruch auf den Abschluss eines unbefristeten Vertrages.

In der Praxis wird ein solcher Fall relativ selten vorkommen, da Arbeitgeber bei Beendigung der Befristung einen unbefristeten Vertrag kaum deswegen (offen) verweigern, da der betroffene Mitarbeiter inzwischen Mitglied des Betriebsrates ist. Das BAG hat nämlich auch entschieden, dass das Betriebsratsmitglied für eine dort behauptete Benachteiligung die Darlegungs- und die Beweislast trägt. Zumindest muss das Betriebsratsmitglied daher Indizien vortragen, die auf das Vorliegen einer Benachteiligung schließen lassen. Dann wäre es am Arbeitgeber zu belegen, dass die Indizien nicht zutreffen und andere Gründe für die Entscheidung, keinen unbefristeten Vertrag anzubieten, vorlagen.

Das BAG hat nochmals betont, dass ein Betriebsratsamt gemäß § 15 KSchG zwar einen Kündigungsschutz biete, dies aber nicht gleichzusetzen sei mit einem allgemeinen Beendigungsschutz und daher auch kein Befristungsschutz eingreift. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, einem Betriebsratsmitglied, das im Rahmen eines befristeten Vertrages tätig ist, entweder eine unbefristete Weiterbeschäftigung zu ermöglichen oder zumindest eine bis zur Beendigung des Betriebsratsamtes befristete Tätigkeit anzubieten.

Die Fälle der nachgewiesenen Benachteiligung ausgenommen, hat die Wahl in ein Betriebsratsamt keine Auswirkung auf eine bestehende Befristung, eine befristete Verlängerung oder eine Neubefristung.

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