Private Dienstwagennutzung während der Altersteilzeit

Am 07. Dezember 2015, von Michael Eckert

LAG Rheinland Pfalz, Urteil vom 12. März 2015 – Az. 5 Sa 565/14

Die Zahl der Fälle, in denen Arbeitnehmer in Altersteilzeit gehen, hat sich in den letzten Jahren eher verringert. Trotzdem gibt es immer noch solche Fälle, die meist als Blockmodell realisiert werden: Zu Beginn der sogenannten Aktivphase reduziert sich die Vergütung des Arbeitnehmers, dieser arbeitet gleichwohl in vollem Umfang wie bisher auch weiter, um dann zu einem bestimmten Zeitpunkt, meist zur „Halbzeit“ der Altersteilzeit, in die Passivphase zu wechseln, wo er gar nicht mehr arbeitet aber trotzdem noch die verringerte Vergütung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiter erhält.

Streitig sind hier häufig Fälle, in denen Mitarbeiter einen vom Arbeitgeber finanzierten Dienstwagen nutzen und diesen auch in der Freizeit nutzen dürfen.

Unproblematisch ist hier meist die Aktivphase der Altersteilzeit, da der Mitarbeiter in dieser Zeit noch arbeitet und in der Regel auch ein betriebliches Bedürfnis zur Weiternutzung des Dienstfahrzeugs besteht.

Bei Beginn der Passivphase will der Arbeitgeber dann aber den Dienstwagen in der Regel zurück haben, sei es um die damit verbundenen Kosten zu sparen oder um den Dienstwagen dem Nachfolger zur Verfügung stellen zu können.

Anders als noch das erstinstanzliche Arbeitsgericht war das LAG Rheinland Pfalz der Auffassung, dass ein Dienstwagen zur Vergütung gehöre. Daher sei der Arbeitgeber, so lange er Gehalt zahle, auch verpflichtet, den Dienstwagen zur Verfügung zu stellen. Hier gelte während der Freistellungsphase des Arbeitsverhältnisses nichts anderes, als beispielsweise während eines Urlaubs oder einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung, solange der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leiste. Diesen Gestaltungen sei gemein, dass der Arbeitgeber weiterhin Gehalt zahle und daher auch zur Gehaltszahlung in Form der Zurverfügungstellung des Dienstwagens verpflichtet sei.

Die Altersteilzeit sei eine besondere Ausprägung der Teilzeit. Es sei generell unzulässig, Arbeitnehmer in der Teilzeit schlechter zu stellen, als vergleichbare Mitarbeiter, die voll beschäftigt werden.

Problematisch sei natürlich, dass die zur Verfügungstellung des Dienstwagens nicht, wie der Geldanteil der Vergütung, teilbar sei. Dies gehe aber zulasten des Arbeitgebers, der grundsätzlich, wenn keine anderweitige Regelung getroffen wurde, verpflichtet sei, auch während der Passivphase den Dienstwagen weiter zur Verfügung zu stellen.

Der Arbeitgeber könne das Fahrzeug nur dann zurückverlangen, wenn er sich den Widerruf der zur Verfügungstellung des Dienstwagens vorbehalten habe, beispielsweise wenn das Fahrzeug nicht mehr für dienstliche Einsätze benötigt würde oder bei Teilzeittätigkeit. Am besten ist hier natürlich eine Widerrufsmöglichkeit ausdrücklich für den Fall des Erreichens der Passivphase der Altersteilzeit. Solche Vereinbarungen finden sich aber nur selten.

Der Arbeitgeber kann auch regeln, dass die vollständige Zurverfügungstellung des Dienstwagens auch während der Passivphase, wenn nur ein Teil des Gehaltes gezahlt werde, auf den Geldanteil angerechnet wird. Daher kann beispielsweise der geldwerte Vorteil, den die private Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens beinhaltet, vom sonstigen Bruttoverdienst abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist aber eine entsprechende Ermächtigung im Arbeitsvertrag.

Praxistipp:

Arbeitgeber sollten in Kfz-Überlassungsverträge bzw. gleich in den Arbeitsvertrag eine Regelung aufnehmen, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, den Dienstwagen zurückzuverlangen, wenn dieser nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist, oder wenn aufgrund einer Teilzeittätigkeit nur noch ein eingeschränkter oder gar kein betrieblicher Einsatz mehr anfällt.

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