LAG Düsseldorf Beschluss vom 12.01.15, 9 Ta BV 51/14

Ein Unternehmen hatte auf seinem Facebook-Eintrag eine Art Kummerkasten eingerichtet. Dort konnten sich Kunden über das Unternehmen, aber auch über Mitarbeiter beschweren und diese bewerten. Daran hat der Betriebsrat des Unternehmens Anstoß genommen und vertrat die Auffassung, ein solcher Kummerkasten auf dem Facebook-Eintrag des Unternehmens sei mitbestimmungspflichtig. Hintergrund war wohl, dass sich Kunden über bestimmte Mitarbeiter besonders häufig beschwert hatten, was dem Arbeitgeber natürlich interessante Hinweise zu deren Arbeitsverhalten gegeben hatte. Das Gericht sollte auf Antrag des Betriebsrats dem Arbeitgeber aufgeben, die Facebook-Seite abzuschalten, oder den Inhalt mit dem Betriebsrat abzustimmen.

Dem hat das Gericht nicht entsprochen.

Zwar bestehe ein Mitbestimmungsrecht dann, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen ergreife, die z. B. eine elektronische Überwachung von Mitarbeitern erlauben. Obwohl der Gesetzestext (§ 87 Absatz 1 Nr. 6) den Anschein erweckt, als seien nur Maßnahmen mitbestimmungspflichtig, die ausdrücklich der Überwachung dienen, die Überwachung also gerade zum Zweck haben, greift ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats schon dann ein, wenn eine Überwachungsmöglichkeit eine vielleicht unbeabsichtigte Nebenwirkung einer technischen Maßnahme ist.

Hierauf kam es aber im vorliegenden Fall nicht an. Trotz dieser weiten Auslegung des Gesetzes hat das LAG Düsseldorf ein Mitbestimmungsrecht verneint. Die Facebook Seite des Arbeitgebers erstelle keine automatisierten Aufzeichnungen über Arbeitnehmer oder deren Arbeitsleistung. Allein solche Aufzeichnungen würden aber der Mitbestimmung unterliegen. Die Möglichkeit für Kunden und Geschäftspartner, ihre Meinung zum Unternehmen oder zu dessen Mitarbeitern aufzuschreiben, würde keine technische Aufzeichnung darstellen und daher kein Mitbestimmungsrecht auslösen.

Die Facebook Seite des Arbeitgebers sei auch nicht deshalb mitbestimmungspflichtig, da der Arbeitgeber überwachen könnte, wann Mitarbeiter, die mit der Pflege der Seiten beauftragt sind, diese Seite aufrufen. Diese Mitarbeiter hatten im vorliegenden Fall den gleichen Zugang zu der Facebook Seite, so dass eine Überwachung, wann welcher Mitarbeiter dort eingeloggt war, gar nicht möglich war.

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