Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 09. Mai 2014 – 28 Ca 4045/14
In Einklang mit der ständigen Rechtsprechung hat das Arbeitsgericht Berlin in einem typischen Fall entschieden, dass der Arbeitgeber privates Surfen der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zunächst abmahnen muss, bevor er das Arbeitsverhältnis kündigen darf.
Im konkreten Fall war bei einer Kontrolle festgestellt worden, dass eine Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit täglich ein bis zwei Stunden (!) privat im Netz gesurft hatte. Der Arbeitgeber sah das Vertrauensverhältnis als zerstört an und hat gekündigt.
Das Arbeitsgericht hat sowohl die fristlose außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam gehalten. Der Arbeitgeber hätte zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen und nur dann, wenn es zu einer einschlägigen Wiederholung gekommen wäre, wäre eine Kündigung möglicherweise angemessen gewesen.
Immer dann, wenn damit zu rechnen ist, dass Arbeitnehmer ein vertragswidriges Verhalten nach Erhalt einer Abmahnung ändern, somit Hoffnung für die Zukunft besteht, muss vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erfolgen.
Anmerkung:
Im vorliegenden Fall scheint das Problem nicht nur bei der gekündigten Arbeitnehmerin gelegen zu haben: Wenn eine Mitarbeiterin bis zu 25% ihrer (Vollzeit-)Arbeitszeit mit privatem Surfen im Internet verbringen kann, zeigt dies, dass sie einerseits nicht genug Arbeit zur Erledigung übertragen bekommen hat. Zum anderen belegt diese Situation, dass es an einer ausreichenden Kontrolle durch den Arbeitgeber bzw. den Vorgesetzten gefehlt hat. Auch hier sollte angesetzt werden.