Altersgrenze durch Betriebsvereinbarung

Am 13. April 2015, von Michael Eckert

BAG, Urteil vom 05. März 2013 – 1 AZR 417/12

Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung eine wirksame Altersgrenze vereinbaren und vorsehen, dass Arbeitnehmer mit Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Dies gilt dann, wenn die in der Betriebsvereinbarung vorgesehene Altersgrenze der gesetzlichen Regelaltersgrenze entspricht. Gegen eine solche Regelung sprechen weder gesetzliche Regelungen zu befristeten Arbeitsverhältnissen noch der sog. Tarifvorbehalt. Letzteres erfordert allerdings, dass es für die entsprechende Branche und den Betrieb keinen Tarifvertrag gibt, der eine solche Altersgrenze vorsehen würde. Eine solche Betriebsvereinbarung ist sogar dann wirksam, wenn die Tarifvertragsparteien bereits Verhandlungen über eine Tarifregelung der Altersgrenze aufgenommen haben.

Besteht somit, wie in dem vom BAG entschiedenen Fall, eine wirksame Altersgrenze (mit Erreichen des 65. Lebensjahres), könnte nur noch eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung im individuellen Arbeitsvertrag eingreifen. Dort könnte beispielsweise vorgesehen werden, dass das Arbeitsverhältnis zu einem anderen Zeitpunkt endet. Dabei wird sich dann allerdings die Frage stellen, was für den Arbeitnehmer tatsächlich „günstiger“ ist. Abweichungen von kollektiven Regelungen in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen sind nämlich nur dann zulässig, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger als die kollektiven Regelungen sind.

In dem vom BAG entschiedenen Fall wollte der Arbeitnehmer gerne länger als nur bis 65 Jahre arbeiten. In anderen Fällen halten Arbeitnehmer es für günstiger, bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausscheiden zu können. Arbeitsvertragliche Regelungen sind daher insoweit immer erheblich risikobelastet.

Das BAG hat im vorliegenden Fall festgestellt, dass der Abschluss eines „unbefristeten Vertrages“, ohne dass weitere Regelungen zum Vertragsende oder zu einem altersbedingten Ausscheiden getroffen worden sind, keine Abweichung von der Betriebsvereinbarung und dem dort vorgesehenen altersbedingten Ausscheiden bedeuten.

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