BAG, Urteil vom 23. Januar 2014, 8 AZR 118/13

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer sich bei Ablehnung einer Bewerbung diskriminiert gefühlt und eine Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG eingeklagt. Die Klage hatte er jedoch nicht gegen den (potentiellen neuen) Arbeitgeber gerichtet, sondern gegen den Personalvermittler.

Das BAG hat nunmehr entschieden, dass sich Entschädigungsansprüche lediglich gegen den Arbeitgeber richten. Ein Personalvermittler haftet nicht auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Allerdings hat der Senat ausdrücklich offengelassen, ob gegen den Personalvermittler andere Ansprüche entstehen könnten.

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