Zur Abgrenzung zwischen Arbeits- und Werkverträgen

Am 05. Januar 2015, von Michael Eckert

BAG, Urteil vom 25. September 2013, 10 AZR 282/12

Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der nach wie vor sehr aktuellen Frage befasst, wie Arbeitsverträge einerseits und Werkverträge andererseits voneinander abgegrenzt werden.

Bekanntlich gibt es hier in Deutschland immer noch sehr viel Kritik an einem tatsächlichen oder vermeintlichen Missbrauch von Werkverträgen zur Umgehung von Arbeitsverträgen

Hintergrund ist folgender: Werkvertragsnehmer sind für den Auftraggeber wesentlich „billiger“, flexibler und besser zu „handhaben“ als eigene Arbeitnehmer. Sie genießen keinen Kündigungsschutz und erhalten keine Entgeltfortzahlung im Krankheits- und Urlaubsfall.

Bei der Frage, ob ein Arbeits- oder ein Werkvertragsverhältnis vorliegt, kommt es auf den geschlossenen Vertrag nur am Rande an. Viel wichtiger für die Unterscheidung ist die Frage, wie das Vertragstatsächlich „gelebt“ worden ist. Sind hier die Kriterien, die für ein Arbeitsverhältnis sprechen, ganz oder überwiegend erfüllt, ist die Zusammenarbeit als Arbeitsverhältnis zu werten mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen insbesondere für den Arbeitgeber, der dann Steuern und Sozialversicherungsabgaben (hier in der Regel Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) nachentrichten muss. Entsprechend umstritten sind solche Abgrenzungen.

Im vorliegenden Fall hatte das Bundesarbeitsgericht einen Fall zu beurteilen, der zwischen den Parteien als Werkvertrag ausgestaltet worden war. Bei genauer Betrachtung kam das Bundesarbeitsgericht aber zu der Entscheidung, dass die Kriterien für ein Arbeitsverhältnis erfüllt waren.

Der Mitarbeiter, der Bodendenkmäler bearbeitet und im Sinne des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes „nachqualifiziert“ hat, war aus Sicht des BAG nicht frei, seine Tätigkeit zu gestalten. Er konnte seine Arbeitszeit nicht selbst bestimmen, da er von Öffnungszeiten der Behörde abhängig war. Ein konkreter Werkerfolg sei nicht zu erkennen und daher auch nicht geschuldet worden. Während der Arbeitnehmer Dienste erbringe, also kein Erfolg schulde, müsse der Werkunternehmer einen Erfolg abliefern.

Auch vertragliche Regelungen zur Gewährleistung und werkvertraglichen Nachbesserung machen den Vertrag nicht zum Werkvertrag. Im vorliegenden Fall enthielt der Vertrag zwar eine „Nachbesserungsklausel“, diese kam jedoch in der Praxis niemals zum Einsatz.

Ein besonders wichtiges Indiz für die Einordnung als Arbeitnehmer sei die Einbindung des Mitarbeiters in die Arbeitsorganisation gewesen. Dies habe sich gezeigt an der Bindung an den Standort. Im vorliegenden Fall ist die Arbeit auch am PC-Arbeitsplatz des Arbeitgebers erbracht worden. Es habe auch eine zeitliche Einbindung in die Arbeitsabläufe beim Arbeitgeber gegeben, da der Mitarbeiter keinen eigenen Schlüssel hatte und daher darauf angewiesen war, zu Zeiten zu arbeiten, zu denen auch (andere) Arbeitnehmer arbeiten.

Durch die vollzeitige Beschäftigung sei der Mitarbeiter auch nicht in der Lage gewesen, seine Arbeitsleistung anderweitig zu nutzen, indem er beispielsweise für andere Auftraggeber tätig geworden wäre.

Auch eine in der konkreten Aufgabe liegende Notwendigkeit, die Arbeit in den Geschäftsräumen des Unternehmens auszuführen und die Betonung der Tatsache, dass vertraglich keine feste Arbeitszeit geschuldet gewesen sei, führen nicht zu einer anderen Betrachtung. De facto sei der Betroffene nicht in der Lage gewesen, die geschuldete Leistung wie ein echter Werkvertragnehmer zu Zeiten zu erbringen, die er selbst bestimmt.

Hinzu kamen im vorliegenden Fall auch noch inhaltliche Weisungen.

Schließlich hat das BAG auch die Tatsache als wichtiges Indiz für ein Arbeitsverhältnis gewertet, dass der Betroffene nicht nur Arbeiten ausgeführt hat, die im Werkvertrag ausdrücklich genannt waren. Darüber hinaus hat er immer wieder andere Tätigkeiten ausgeführt, wie dies bei dem durch das Weisungsrecht bestimmten Arbeitsverhältnis üblich ist.

Damit entwickelt sich der Abschluss von Werkverträgen zur Umgehung von Arbeitsverhältnissen immer stärker zu einem kaum noch kalkulierbaren Risiko und sollte in jedem Fall gut bedacht werden.

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