BAG, Urteil vom 18. September 2014, 6 AZR 636/13

 622 BGB regelt die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen. Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats und verlängert sich gem. § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit bis auf sieben Monate zum Monatsende. Ein Arbeitnehmer hatte hiergegen geklagt und eingewandt, diese Staffelung verletze das AGG. Es handle sich um eine mittelbare Altersdiskriminierung. Jüngere Mitarbeiter würden insoweit diskriminiert, als für sie kürzere Kündigungsfristen gelten würden als für ältere Mitarbeiter. Langjährig beschäftigte Arbeitnehmer seien natürlich regelmäßig älter als Arbeitnehmer mit kurzer Beschäftigungszeit. Hier handele es sich zumindest um eine mittelbare Altersdiskriminierung. Daher gelte für das vom Arbeitgeber gekündigte Arbeitsverhältnis, das ca. drei Jahre bestanden hatte, die längste, siebenmonatige Frist des § 622 BGB.

Man hat in jüngerer Zeit den Eindruck, dass Arbeitnehmer sich mit teilweise abenteuerlichen Begründungen auf einen vermeintlichen Verstoß gegen das AGG stützen, wobei es mittelbar oder unmittelbar letztlich immer um Geld (längere Kündigungsfrist, Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG o.ä.) geht.

Wie zu erwarten war, haben alle drei Instanzen die Klage abgewiesen. Richtig sei zwar, so das BAG, das ein Abstellen auf die Betriebszugehörigkeit zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer führen könne. Die Verlängerung der Kündigungsfristen würden jedoch ein rechtmäßiges Ziel im Sinne des AGG verfolgen, das darin bestehe, länger Beschäftigten und damit betriebstreuen, typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Es sei bekannt, dass ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt größere Schwierigkeiten haben, eine neue Stelle zu finden, als jüngere Mitbewerber. Zur Erreichung dieses Ziels sei die Verlängerung auch in der konkreten hier vorliegenden Staffelung angemessen und erforderlich. Die Regelung mit den nach Betriebszugehörigkeit gestaffelten Kündigungsfristen ist damit wirksam.

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