BAG, Urteil vom 29. August 2013, 2 AZR 809/12

Gemäß § 1 Abs. 2 KSchG hat der Arbeitgeber die Verpflichtung, dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung eine Weiterbeschäftigung zu geänderten, möglicherweise auch schlechteren Arbeitsbedingungen anzubieten, sofern eine solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit tatsächlich besteht.

Im vorliegenden Fall bestand zwar ein freier Arbeitsplatz beim Arbeitgeber, dieser befand sich jedoch in einem Betrieb im Ausland. Konkret war der bisherige Arbeitsplatz in Wuppertal und nach einem Beschluss zur Produktionsverlagerung wurden die Maschinen, auf denen der Arbeitnehmer bisher gearbeitet hatte, in eine unselbständige Betriebsstätte in die tschechische Republik verbracht.

Das BAG hat entschieden, dass Arbeitsplätze im Ausland keine Arbeitsplätze im Sinne von § 1 KSchG sind. Die Verpflichtung, einen anderen freien Arbeitsplatz in demselben oder einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens anzubieten, beziehe sich nur auf Arbeitsplätze in der Bundesrepublik Deutschland und nicht auf Arbeitsplätze in einem im Ausland gelegenen Betrieb oder Betriebsteil.

Das BAG hat erklärtermaßen offen gelassen, welche Entscheidung zu fällen sei, wenn der Arbeitgeber ganze Betriebe oder Betriebsteile ins Ausland verlagere. Insbesondere ist denkbar, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen freien Arbeitsplatz dann anzubieten, wenn eine identitätswahrende Verlagerung eines organisatorisch abgrenzbaren Betriebsteils in das unmittelbar benachbarte Ausland erfolgt, in dem überdies auch noch deutsch gesprochen wird. Hier hatte der 8. Senat des BAG (Urteil vom 26. Mai 2011, 8 AZR 37/10) entschieden, dass insoweit unter Umständen ein freier Arbeitsplatz angeboten werden müsse.

Comments are closed.