Diskriminierung bei Kündigung einer Schwangeren?

Am 27. Januar 2014, von Michael Eckert

BAG, Urteil vom 07. Oktober 2013, 8 AZR 742/12

Im vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ihren Arbeitgeber auf Zahlung einer Diskriminierungsentschädigung verklagt. Hintergrund war eine vom Arbeitgeber innerhalb der Probezeit ausgesprochene Kündigung, wobei er die Schwangerschaft der Mitarbeiterin damals nicht kannte. Innerhalb Wochenfrist legte diese dann aber eine ärztliche Bescheinigung vor und forderte den Arbeitgeber auf, die Kündigung „zurückzunehmen“. Dies geschah jedoch erst, als eine Überprüfung durch den Betriebsarzt die Schwangerschaft – und ein damals angeordnetes Beschäftigungsverbot – bestätigt hatte. Die Arbeitnehmerin sah sich durch die Kündigung einerseits und durch das zunächst erfolgte Aufrechthalten der Kündigung trotz Übersendung der ärztlichen Schwangerschaftsbestätigung anderseits diskriminiert und hat auf eine Entschädigung geklagt. Diese Klage wurde aber nunmehr in dritter Instanz vom Bundesarbeitsgericht abgewiesen. Die Kündigung konnte schon deshalb nicht zu einem Entschädigungsanspruch führen, da der Arbeitgeber zum damaligen Zeitpunkt von der Schwangerschaft noch gar nichts wusste. Die von der Arbeitnehmerin dann verlangte „Rücknahme der Kündigung“ ist rechtstechnisch überhaupt nicht möglich. In Betracht kommt allenfalls eine Klarstellung, dass die Kündigung wegen Verstoßes gegen den gesetzlichen Kündigungsschutz einer Schwangeren keine Wirkung entfalte.

Ein weiter zwischen den Parteien bestehender Streit, ob die Voraussetzungen für den Mutterschutz schon während des Beschäftigungsverbotes vorlagen, stellt ebenfalls keine Diskriminierung dar. Zum einen ist es dem Arbeitgeber unbenommen, hier einen Vortrag der Arbeitnehmerin in Zweifel zu ziehen und ggf. überprüfen zu lassen. Zum anderen konnte hierin schon deshalb keine Diskriminierung liegen, da nur Frauen diesen besonderen Anspruch haben, so dass eine unterschiedliche Behandlung von Männern einerseits und Frauen andererseits, was als Diskriminierung hätte gewertet werden können, grundsätzlich nicht möglich war.

Praxistipp:

Für den Arbeitgeber ist nicht bekannt, dass der besondere Kündigungsschutz von Schwangeren auch bereits während der Probezeit besteht. Der Arbeitgeber kann seine Interessen zum einen durch Abschluss eines befristeten Vertrages wahren, der auch dann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Befristung beendet, wenn die Arbeitnehmerin schwanger ist. Zum anderen besteht bei kleineren Betrieben die Möglichkeit der Teilnahme an der Umlage U2, die die Krankenkassen anbieten.

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