Gerüchteküche Arbeitsrecht: Teilzeitwunsch

Am 11. August 2013, von Michael Eckert

EDK-Serie zur „Gerüchteküche im Arbeitsrecht“ – Teil 32/44

 

Dichtung…

Hat der Arbeitnehmer den Wunsch nach Teilzeit in einem Gespräch geäußert und verfolgt er diesen Wunsch nicht weiter, bleibt es bei den bisherigen Vereinbarungen.

 

…und Wahrheit

Falsch! Es reicht nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz aus, wenn ein Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit mündlich geäußert wird. Will der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht nachkommen, muss er die Ablehnung schriftlich formulieren und dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Arbeitszeitverringerung nachweislich (!) zustellen. Eine mündliche Ablehnung reicht nicht aus. Fehlt es an der schriftlichen Ablehnung, kommt automatisch der Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers zur Anwendung, von dem der Arbeitgeber später in der Praxis kaum noch abweichen kann.

Stichworte:
 

Comments are closed.