Gerüchteküche Arbeitsrecht: Befristete Verträge (III)

Am 04. August 2013, von Michael Eckert

EDK-Serie zur „Gerüchteküche im Arbeitsrecht“ – Teil 31/44

 

Dichtung…

Befristete Arbeitsverträge können auch mündlich abgeschlossen werden, wenn sich die Dauer der Befristung aus dem Zweck ergibt (z.B. bestimmtes Projekt, Reinigungsarbeiten, zeitlich befristete Maßnahmen etc.).

 

…und Wahrheit

Falsch! Befristungen müssen immer schriftlich vereinbart werden, gleichgültig, ob es sich um eine Zeit- oder eine Zweckbefristung handelt. Mündlich abgeschlossene Arbeitsverträge sind zwar generell wirksam, nicht jedoch die darin eventuell enthaltene mündliche Befristungsabrede, so dass im Ergebnis bei mündlichen Verträgen immer unbefristete Arbeitsverträge zustande kommen.

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