EDK-Serie zur „Gerüchteküche im Arbeitsrecht“ – Teil 33/44
Dichtung…
Langfristig Beschäftigte haben bei einer Arbeitgeberkündigung / betriebsbedingten Kündigung immer einen Abfindungsanspruch.
…und Wahrheit
Falsch! Das Gesetz sieht bei Arbeitgeberkündigungen, gleich aus welchem Grund, in der Regel keinen Abfindungsanspruch vor. Gesetzlich gibt es nur zwei Ausnahmen: Bei leitenden Angestellten mit Kündigungs-/Einstellungsbefugnis kann der Arbeitgeber den Kündigungsschutz durch eine Abfindung ersetzen. Daneben kann das Arbeitsgericht in einem Kündigungsschutzprozess dann, wenn die Kündigung unwirksam ist, dem Arbeitgeber / Arbeitnehmer jedoch eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, ausnahmsweise eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfügen und im Gegenzug eine Abfindung festsetzen.
In allen anderen Fällen, d.h. in über 99 % aller Kündigungen, haben Arbeitnehmer keinen Abfindungsanspruch. Etwas anderes kann sich aus einem Interessenausgleich / Sozialplan ergeben.