EDK-Serie zur „Gerüchteküche im Arbeitsrecht“ – Teil 30/44

 

Dichtung…

Bei befristeten Verträgen muss die Befristungsdauer bzw. das Beendigungsdatum zwingend angegeben werden.

 

…und Wahrheit

Falsch! Es gibt neben Zeitbefristungen auch sogenannte Zweckbefristungen: Hier wird der Befristung ein bestimmter Zweck zugrunde gelegt, beispielsweise eine Krankheitsvertretung oder ein Projekt. Bei Zweckerfüllung (Rückkehr des erkrankten Mitarbeiters, Beendigung des Projekts) kann dann der befristete Vertrag vom Arbeitgeber mit einer Frist von zwei Wochen beendet werden. Solche Verträge bieten sich insbesondere an, wenn das Ende des Einsatzes nicht vorab genau bestimmt werden kann.

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