Gerüchteküche Arbeitsrecht: Befristete Verträge (I)

Am 21. Juli 2013, von Michael Eckert

EDK-Serie zur „Gerüchteküche im Arbeitsrecht“ – Teil 29/44

 

Dichtung…

Befristete Verträge können generell nur für maximal zwei Jahre abgeschlossen werden.

 

…und Wahrheit

Falsch! Die 2-Jahres-Frist gilt für befristete Verträge ohne Befristungsgrund. Bei Existenzgründern beträgt die Höchstdauer in den ersten vier Jahren nach der Gründung schon vier Jahre. Befristete Verträge, für die ein Befristungsgrund vorliegt, werden von der Dauer nicht reglementiert. So können beispielsweise Anstellungen für ein befristetes Projekt für die Dauer der Projektlaufzeit befristet werden, unabhängig davon, wie lange dies ist. Insoweit sind z.B. auch fünf- oder zehnjährige Befristungen zulässig. Das Gleiche gilt für Zweckbefristungen.

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