EDK-Serie zur „Gerüchteküche im Arbeitsrecht“ – Teil 14/44

 

Dichtung…

Eine Abmahnung muss innerhalb von zwei Wochen zugestellt werden, sonst ist diese verspätet und hat keine Wirkung.

 

…und Wahrheit

Falsch! Für die Zustellung einer schriftlichen Abmahnung gibt es keinerlei gesetzliche Fristen. Liegt allerdings ein erheblicher Zeitraum zwischen Kenntnisnahme vom Verstoß des Arbeitnehmers und der Erteilung der Abmahnung, könnte das Gericht daraus schließen, dass der Arbeitgeber dem Vorfall keine große Bedeutung beigemessen hat.

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