EDK-Serie zur „Gerüchteküche im Arbeitsrecht“ – Teil 13/44
Dichtung…
Kündigt ein Arbeitgeber einem Minderjährigen, muss er diesem die Kündigung zustellen. Die Erlaubnis der Eltern zum Abschluss des Arbeitsvertrages schließt auch die Berechtigung zum Empfang der Kündigung ein.
…und Wahrheit
Falsch! Die Kündigung des mit einem Minderjährigen abgeschlossenen Arbeitsvertrages muss immer den oder dem Sorgeberechtigten zugestellt werden. Erhält der minderjährige Arbeitnehmer die Kündigung, wird diese erst wirksam, wenn er sie dem / den Sorgeberechtigten aushändigt.