EDK-Serie zur „Gerüchteküche im Arbeitsrecht“ – Teil 8/44

 

Dichtung…

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist erst möglich, wenn der Arbeitnehmer drei Abmahnungen erhalten hat.

 

…und Wahrheit

Falsch! Zwar setzt eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung in der Regel voraus, dass der Arbeitnehmer zuvor Abmahnungen erhalten hat. Eine festgelegte Zahl gibt es hier jedoch nicht: Bei besonders schwerwiegenden Vorwürfen (z.B. Straftaten zulasten des Arbeitgebers, von Kollegen oder Kunden) ist höchstens eine vorangehende Abmahnung erforderlich, bei kleineren oder länger zurückliegenden Vertragsverstößen kann unter Umständen erst nach der zweiten, dritten oder gar vierten Abmahnung gekündigt werden.

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