AGG gilt auch für GmbH-Geschäftsführer

Am 11. Februar 2013, von Michael Eckert

BAG, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 163/10

Die vorliegende Entscheidung betrifft GmbH-Geschäftsführer, die aufgrund ihrer Organstellung keine Arbeitnehmer sind. Trotzdem soll das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hier Anwendung finden, soweit es um den Zugang zu einer Tätigkeit bzw. um den beruflichen Aufstieg geht.

Im vorliegenden Fall lief der befristet abgeschlossene Geschäftsführeranstellungsvertrag aus und sollte verlängert werden. Der bei der Gesellschaft gebildete Aufsichtsrat beschloss, das Anstellungsverhältnis mit dem bisherigen 62-jährigen Geschäftsführer zum Ende des Befristungszeitraumes auslaufen zu lassen und gleichzeitig einen wesentlich jüngeren 41-jährigen neuen Geschäftsführer einzustellen. Als Hintergrund wurde dem bisherigen Stelleninhaber mitgeteilt, der jüngere Geschäftsführer sei eher in der Lage, das Unternehmen in die Zukunft zu führen.

Der Bundesgerichtshof hat dem zwangsweise ausscheidenden Geschäftsführer eine Entschädigung zugesprochen, und zwar in Höhe von 36.000,00 €.

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