EDK-Serie zur „Gerüchteküche im Arbeitsrecht“ – Teil 2/44

 

Dichtung…

Eine Kündigung in der Probezeit ist immer wirksam.

 

…und Wahrheit

Falsch! Richtig ist nur, dass gegenüber dem Arbeitnehmer die Kündigung in der Probezeit von maximal sechs Monaten nicht begründet werden muss, da das Kündigungsschutzgesetz nicht eingreift. Dies ist jedoch keine „Garantie“ für den Arbeitgeber, dass die Kündigung nicht aus anderen Gründen unwirksam ist, z.B.: Zustellung erst nach Ablauf von sechs Monaten, Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (diskriminierende Kündigung), Kündigung gegenüber einer Schwangeren bzw. Mutter im Mutterschutz oder Elternzeit, fehlerhafte Unterzeichnung, fehlerhafte oder unterbliebene Betriebsratsanhörung etc.

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