BAG, Urteil vom 15. März 2012, 8 AZR 160/11

Ein (schwerbehinderter) Bewerber bewarb sich auf eine von einem Bundesland ausgeschriebene Stelle als Lehrkraft an einer Justizvollzugsanstalt. Die Bewerbung hatte keinen Erfolg. Der Bewerber verklagte das Land auf eine finanzielle Entschädigung, da er angeblich aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht eingestellt worden wäre.

Die ablehnende Entscheidung des Landes erhielt er am 02. September 2008 zugestellt. Erst am 04. November 2008 klagte er auf Entschädigung. Damit war die zweimonatige Frist, die das AGG in § 15 Abs. 4 für solche Ansprüche vorschreibt, überschritten.

Der Bewerber und Kläger war der Auffassung, die zweimonatige Frist sei mit europäischem Recht nicht in Übereinstimmung zu bringen.

Das BAG ist diesen Argumenten nicht gefolgt. Es hat festgestellt, dass die zweimonatige Frist wirksam ist und sich auch nach europäischem Recht keine Bedenken ergeben. Eine Vorlage dieser Rechtsfrage an den EuGH hielt das BAG nicht für erforderlich.

Mit Erhalt des Ablehnungsschreibens hatte der Kläger auch Kenntnis von allen Aspekten, die für die Geltendmachung von eventuellen Ansprüchen aus seiner Sicht auch erforderlich waren, so dass die Frist mit Zugang der Ablehnungsentscheidung zu laufen begann.

Anmerkung:

Da es hier auf den Zugang der Ablehnungsentscheidung wesentlich ankommt, ist Arbeitgebern zu raten, im Zweifelsfall die Ablehnungsentscheidung nachweisbar zuzustellen. Da dies bei der Masse der Bewerbungen mit einem unzumutbaren Aufwand und ebensolchen Kosten verbunden wäre, sollten Arbeitgeber darauf achten, dass zumindest diejenigen Bewerbungen per Einwurfeinschreiben abgelehnt werden, bei denen ggf. mit nachfolgenden „Problemen“ zu rechnen ist oder wenn in den Bewerbungen bereits Hinweise auf mögliche Diskriminierungsmerkmale zu finden sind. Zu beachten sind also besondere Betonungen einer Schwerbehinderung, einer sexuellen Orientierung oder anderer Kriterien nach dem AGG.

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