BAG, Beschluss vom 07. Februar 2012, 1 ABR 46/10

Der Betriebsrat hat auch ein Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement. Ein solches betriebliches Eingliederungsmanagement muss der Arbeitgeber dann prüfen und ggf. durchführen, wenn Mitarbeiter schwerbehindert oder innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.). Nach Satz 7 dieser Vorschrift hat der Betriebsrat insoweit ein Überwachungsrecht.

In dem hier entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber auf die Bitte des Betriebsrats nach Mitteilung der Arbeitnehmer, auf die diese Voraussetzungen treffen, erklärt, er sei gerne bereit, dem Betriebsrat entsprechende Auskünfte zu erteilen, jedoch nur dann, wenn die betroffenen Mitarbeiter ihre Zustimmung erteilen würden, was nicht der Fall sei. Daher sei der Arbeitgeber datenschutzrechtlich gehindert, dem Betriebsrat die gewünschten Informationen, insbesondere die Namen der betroffenen Arbeitnehmer, mitzuteilen.

Das BAG hat dem Betriebsrat Recht gegeben, der die Auffassung vertritt, dass eine Zustimmung des Mitarbeiters nicht erforderlich sei.

Anmerkung:

Die Entscheidung überrascht nicht. Auch nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat Mitbestimmungs- und Mitwirkungs- sowie Informationsrechte unabhängig davon, ob die betroffenen Mitarbeiter hiermit einverstanden sind. Diesem steht auch kein Recht zu, sich gegen die sie selbst betreffende Mitbestimmung zu wehren, erst recht hat der Arbeitgeber keinen Anspruch, entsprechende Daten zurück zu halten. Die betriebliche Mitbestimmung ist unabhängig von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer, was sich auch bereits darin zeigt, dass ein Betriebsrat gegen den Willen der Mehrheit der Belegschaft gewählt werden kann.

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