Streikbruchprämie kann ein zulässiges Arbeitskampfmittel sein

Am 30. September 2019, von Michael Eckert

BAG, Urteil vom 14. August 2018 – Az: 1 AZR 287/17:

 

Im hier verhandelten Fall hatte die Gewerkschaft verdi im Einzelhandel zu einem Streik aufgerufen. Vor Streikbeginn versprach der Arbeitgeber im Rahmen eines betrieblichen Aushangs allen Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligen und ihrer regulären Arbeit nachgehen, die Zahlung einer Streikbruchprämie. Diese sollte zunächst € 200,00 je Tag und später dann € 100,0 je Tag betragen.

 

Ein Arbeitnehmer folgte einerseits dem gewerkschaftlichen Streikaufruf und legte die Arbeit nieder. Gleichzeitig hat er aber beim Arbeitgeber versucht, die Streikbuchprämie einzuklagen. Dies mit dem Argument, der Arbeitgeber sei nicht berechtigt, eine Streikbruchprämie auszuloben. Eine daraufhin erfolgte Ungleichbehandlung sei rechtswidrig und er habe aus Gleichbehandlungsgründen Anspruch auf die Streikbruchprämie, obgleich er nicht gearbeitet hatte.

 

Das BAG hat entschieden, dass in der Zahlung einer Streikbruchprämie an die arbeitenden Mitarbeiter zwar grundsätzlich eine Ungleichbehandlung zu sehen sei. Diese sei aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen hinzunehmen und daher gerechtfertigt. Der Arbeitgeber hatte die Absicht, mit der zugesagten Sonderleistung für die Mitarbeiter, die tatsächlich gearbeitet haben, betrieblichen Ablaufstörungen zu begegnen. Er wollte damit die Auswirkungen des Streiks für seinen Betrieb möglichst gering halten. So wie die Gewerkschaft in bestimmten Fällen berechtigt ist, zu einem Streik aufzurufen, ist auch der Arbeitgeber berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, die dazu dienen, die Streikwirkungen abzumildern oder auszuschließen. Grundsätzlich gilt insoweit Kampfmittelfreiheit. Allerdings ist hier u.a. das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. Gegen dieses hatte der Arbeitgeber aber nicht verstoßen, auch nicht dadurch, dass die tägliche Streitbruchprämie ein Mehrfaches des Tagesverdienstes betragen hatte.

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