BAG, Urteil vom 16. März 2016, Az: 4 ABR 421/15

Viele Tarifverträge sehen vor, dass tarifvertragliche Ansprüche innerhalb bestimmter Ausschlussfristen geltend gemacht und – bei Ablehnung – möglicherweise auch gerichtlich eingeklagt werden müssen.

In einem solchen Fall hatte ein Arbeitnehmer tarifvertragliche Ansprüche zwar gerichtlich im Rahmen einer Klage geltend gemacht. Die Klage ging auch innerhalb der Ausschlussfrist bei Gericht ein. Es dauerte dann aber noch einige Tage, bis das Gericht die Klage bearbeitet und diese an den Arbeitgeber weitergeleitet hatte. Inzwischen war die Ausschlussfrist abgelaufen.

Das BAG hat nunmehr entschieden, dass es für die Fristwahrung ausschließlich auf den Zugang des Geltendmachungsschreibens beim Arbeitgeber ankommt. Dies gilt auch dann, wenn die Geltendmachung in Form einer Klage erfolgt. Die rechtzeitige Geltendmachung per Gericht reicht nicht aus. Entscheidet ein Vertragspartner sich, die Ansprüche nicht direkt gegenüber der anderen Vertragspartei, sondern durch gerichtliche Klage geltend zu machen, um dadurch die Frist zu wahren, ist es angeraten, dem Vertragspartner die Klage direkt und parallel zum Gericht zuzustellen, um die Frist so zu wahren.

Eine gesetzliche Regelung (§ 167 ZPO), die es bei Erhebung einer Klage ausreichen lässt, wenn die Klage rechtzeitig bei Gericht eingeht, sofern sie nur „demnächst“ dem Beklagten zugestellt wird (was auch außerhalb der Frist geschehen kann), ist hier nicht anwendbar.

Stichworte:
 

Comments are closed.