Konsultation des Betriebsrats bei Massenentlassungen

Am 19. Dezember 2016, von Michael Eckert

BAG, Urteil vom 22. September 2016, Az: 2 AZR 276/16

Spricht der Arbeitgeber eine sog. Massenentlassung aus, muss er ein Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat durchführen. Gesetzlich geregelt ist die Massenentlassung in § 17 Kündigungsschutzgesetz, das Konsultationsverfahren dort in Absatz 2.

In dem vorliegenden Fall war streitig, ob der Arbeitgeber ausreichend mit dem Betriebsrat verhandelt, diesen also in gesetzlicher Weise konsultiert habe. So hatte der Arbeitgeber ein Konsultationsverfahren eingeleitet und mit dem Betriebsrat über eine mögliche Wiedereröffnung eines bereits geschlossenen Betriebes beraten. Eine solche Wiedereröffnung sollte allerdings nur in Betracht kommen, wenn die bisherigen Vergütungen abgesenkt würden.

Der Betriebsrat war nicht bereit, an entsprechenden Maßnahmen mitzuwirken. Zumindest zeigte er keine Verhandlungsbereitschaft. Dies ist aus Sicht des BAG ausreichend, um das Konsultationsverfahren des § 17 Absatz 2 KSchG als abgeschlossen anzusehen. Der Arbeitgeber dürfte daraufhin, wie vorliegend geschehen, eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit einreichen und sodann Kündigungen aussprechen.

Anders sieht es aus, wenn der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber verhandelt und auch seine Verhandlungsbereitschaft zu erkennen gibt. Dann darf der Arbeitgeber die Verhandlungen im Rahmen der Konsultation nicht einfach abbrechen.

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