BAG, Beschluss vom 15. Oktober 2014, Az: 1 ABR 74/12

Das Bundesarbeitsgericht hat vorliegend entschieden, dass zwar ein Betriebsrat Zugang zu allen Arbeitsplätzen der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer haben müsse. Eingeschränkt sei dies jedoch dann, wenn es sich nicht um den eigenen Betrieb handelt, sondern beispielsweise um den Betrieb eines Entleihers bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen.

Das BAG hat darauf abgestellt, dass die Rechte des Entleiherbetriebes gegen die Rechte des Betriebsrats abzuwägen wären. Grundsätzlich könne der Entleiherbetrieb festlegen, wer Zugang zum eigenen Betrieb habe. Das Zugangsrecht gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 BetrVG gelte nur für den eigenen Betrieb, nicht aber für Arbeitsplätze, die sich bei Dritten befinden. Dies können beispielsweise Auftraggeber von Werkverträgen, Dienstverträgen oder auch Entleiher bei gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sein. Solche „Zeitarbeitnehmer“ (nicht zu verwechseln mit befristeten Arbeitnehmern) seien betriebsverfassungsrechtlich dem Verleihbetrieb zugeordnet und nur dort bestünde zumindest im Grundsatz das Recht, den Arbeitsplatz zu besichtigen und den Arbeitnehmer am Arbeitsplatz aufzusuchen.

Etwas anderes könne, so lässt sich aus der Entscheidung ablesen, allenfalls dann gelten, wenn es einen konkreten Anlass für einen Arbeitsplatzbesuch gäbe, beispielsweise erhebliche Bedenken im Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit. Hierüber war aber vorliegend nicht zu entscheiden.

Die Entscheidung wurde zwar für eine Arbeitnehmerüberlassung getroffen, dürfte aber auch bei einem echten Werkvertrag gelten. Ich muss also, wenn ich in meiner Wohnung den Wasserhahn von einem bei einem Installationsunternehmen angestellten Mitarbeiter reparieren lasse, nicht befürchten, dass der dortige Betriebsrat mein Badezimmer „besichtigen“ möchte.

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