Kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen

Am 21. März 2016, von Michael Eckert

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 05. August 2015, 2 Sa 132/15

Man kann es nicht oft genug wiederholen: Auch Raucherpausen sind Pausen. Für sie gelten die gleichen Regelungen wie für alle anderen Pausen: Ob und wann und wie lange Pausen gemacht werden dürfen, entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber oder dies ist im Arbeitsvertrag bzw. in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen festgehalten. Keinesfalls ist es allgemein zulässig, dass Arbeitnehmer dann, wenn Sie den Bedarf an einer Zigarette verspüren, einfach eine Pause einlegen. Dies verstößt gegen arbeitsvertragliche Pflichten und kann eine Abmahnung oder Kündigung zur Folge haben.

Dies gilt erst recht dann, wenn die Pflicht besteht, Pausen, etwa elektronisch, zu erfassen und dies zu Beginn und Ende der Raucherpausen nicht geschieht.

In dem hier entschiedenen Fall gab es zunächst keine klare betriebliche Regelung, ob und wie Raucherpausen zu erfassen sind. Im Jahr 2012 hat dann der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über das Rauchen im Unternehmen abgeschlossen. Dabei wurde im Rahmen des Nichtraucherschutzes auch festgelegt, dass Rauchen nur noch außerhalb des Gebäudes auf einer sog. „Raucherinsel“ zulässig war. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass Beginn und Ende einer Raucherpause in der Zeiterfassung registriert, d. h. „ein-/ausgestempelt“ werden müssten.

Daran hat sich der klagende Arbeitnehmer gehalten und der Arbeitgeber hat die Raucherpausen auch nicht vergütet. Dagegen hat der Arbeitnehmer nun geklagt mit dem Argument, er habe einen Anspruch auf bezahlte Raucherpausen – ohne Erfolg.

Der Arbeitnehmer konnte sich auch nicht auf eine sog. betriebliche Übung berufen. Mit Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung wurde eine neue Regelung geschaffen, die auch eine betriebliche Übung wirksam unterbrochen hat.

Die Arbeitsrichter haben ausdrücklich festgehalten, dass rauchende Mitarbeiter nur eine erheblich verringerte Arbeitsleistung erbringen. Der klagende Arbeitnehmer hatte eingeräumt, täglich 60 bis 80 Minuten „Raucherpausen“ genommen zu haben. Hier sei ohnehin zu prüfen, ob nicht bereits die eigenmächtige Inanspruchnahme von Raucherpausen eine erhebliche Verletzung der Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag (die Arbeitsleistung) in Frage stelle. Grundsätzlich müssten Pausen, ihr Beginn und ihr Ende und ihre Lage am Arbeitstag mit dem Arbeitgeber/Vorgesetzten abgestimmt werden, was hier nicht geschehen sei.

Die Richter wiesen auch darauf hin, dass bezahlte Raucherpausen eine Ungleichbehandlung von Rauchern und Nichtrauchern darstellen würde, da dann, wenn Raucherpausen bezahlt werden müssten, Nichtraucher wesentlich länger für die gleiche Vergütung arbeiten müssten als Raucher und gleichzeitig wesentlich weniger/kürzere Pausen hätten.

Im Ergebnis bestand daher kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen.

Tipp:

Arbeitgebern kann nur geraten werden, hinsichtlich des letztlich überall bestehenden Problems der Raucherpausen klare Verhältnisse zu schaffen. Dies gilt nicht nur für die Frage, wo geraucht werden darf, sondern auch, wie mit den Pausen umzugehen ist. Hier droht nämlich möglicherweise ein erheblicher Schaden für den Betrieb: Ein Raucher, der sich zu einem zentralen Raucherplatz begibt, erbringt nicht nur selbst keine Arbeitsleistung. Er steht auch Kollegen/Mitarbeitern etc. für Rückfragen nicht mehr zur Verfügung, kann nicht mehr ans Telefon gehen, kann E-Mails nicht umgehend beantworten etc., so dass auch die Arbeitsleistung anderer Mitarbeiter unter solchen Raucherpausen leidet.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber hier durch sein Weisungsrecht klare Verhältnisse schaffen. Dies sollte schriftlich geschehen.

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