Darlegungs- und Beweislast bei Arbeitszeugnissen

Am 01. Februar 2016, von Michael Eckert

BAG, Urteil vom 18. November 2014 – 9 AZR 584/13

Arbeitszeugnisse geben immer wieder Veranlassung zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, die allerdings weder für die beteiligten Parteien, insbesondere den Arbeitgeber, noch für die Anwälte oder Richter besonders erfreulich sind. Manchmal werden solche Rechtsstreitigkeiten auch durch drei Instanzen bis zum BAG geführt. So auch vorliegend.

Ein Arbeitnehmer hatte ein Schlusszeugnis erhalten, in dem seine Leistungen zusammenfassend mit der Bewertung „zur vollen Zufriedenheit“ versehen wurden. Hier handelt es sich um eine der allgemein üblichen Formulierung, die letztlich, umgerechnet in die bekannte Systematik der Schulnoten, eine Note 3 („befriedigend“) bedeutet. Besser wäre nur eine Bescheinigung „stets zur vollen Zufriedenheit“, was einem „gut“ (Note 2) gleichkommt bzw. „stets zur vollsten Zufriedenheit“, was eine glatte Note 1 ist.

Vorliegend hatte der Arbeitnehmer seine Unzufriedenheit mit der Note „befriedigend“ damit begründet, diese Note sei schlechter als der Durchschnitt der bundesweit erstellten Zeugnisse. Aufgrund der immer wohlwollend und positiv zu formulierenden Beschreibungen und der Zeugnisnote sei eine befriedigende Note bereits schlecht und stünde der weiteren Bewerbung um neue Arbeitsplätze entgegen. Durchschnittlich sei die Note gut.

Dem hat das BAG widersprochen. Durchschnittliche Leistungen würden nach wie vor mit der Note „befriedigend“ zutreffend gewertet werden.

Allerdings habe der Arbeitnehmer natürlich die Möglichkeit zu behaupten und zu beweisen, dass er besser sei als der Durchschnitt der Arbeitnehmer und daher auch besser zu benoten sei als mit einem „befriedigend“ (zur vollen Zufriedenheit). Dann trage er aber die Darlegungs- und Beweislast hierfür. Er müsse darlegen, welche Leistungen er erbracht hat, die ihm über den Durchschnitt vergleichbarer Arbeitnehmer hinaus bzw. für eine Note 1 weit hinausheben würden. Für diese Behauptungen trage er auch die Beweislast.

Wenn der Arbeitgeber die Note „zur vollen Zufriedenheit“ erteile, müsse er hierfür jedenfalls keinen Beweis antreten. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber eine schlechtere Note vergeben will, beispielsweise ein „ausreichend“ oder ein „mangelhaft“. Hier sei dann der Arbeitgeber in der Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer wesentlich schlechter gewesen sei, als der Durchschnitt und als die Benotung „befriedigend“ (zur vollen Zufriedenheit).

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