LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04. März 2015 – 3 Sa 400/14

Ein neu gewähltes Betriebsratsmitglied erhielt in seiner Eigenschaft als Betriebsrat Zugang zu sämtlichen bei SAP gespeicherten Daten. Dort stieß er auf Rechnungen einer Arbeitsrechtskanzlei, die für den Arbeitgeber tätig war. Einen Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungsvermerk trugen die Unterlagen nicht. Der Betriebsrat druckte diese Dokumente aus und stellte sie dem Betriebsrat eines Schwesterunternehmens zur Erörterung zur Verfügung. Als dieser dann Bedenken gegen den Besitz und die Weitergabe der Dokumente geltend machte, erfolgte unverzüglich deren Vernichtung. Gleichzeitig beantragte der Betriebsrat eine Beschränkung seiner SAP-Zugangsrechte, um in Zukunft nicht mehr auf solche Dokumente zugreifen zu können.

Trotzdem fand der Arbeitgeber heraus, dass die Dokumente zunächst ausgedruckt und weitergegeben worden waren, wenn auch nur an den Betriebsrat einer Schwestergesellschaft. Der Arbeitgeber kündigte wegen einer unbefugten Weitergabe von Geschäftsheimnissen.

Das BAG hat die Kündigung als nicht gerechtfertigt angesehen. Eine Abmahnung wäre völlig ausreichend gewesen. Es war der Arbeitgeber, der dem Mitarbeiter uneingeschränkten Zugriff auf die SAP-Daten gewährt hatte und diese waren auch nicht ausdrücklich als geheim gekennzeichnet. Zwar sei richtig, dass es sich bei den Unterlagen um Geschäftsgeheimnisse gehandelt habe. Eine Erörterung mit dem Betriebsrat der Schwestergesellschaft sei vom Arbeitgeber jedoch zuvor ausdrücklich gewünscht und gefördert worden. Der betroffene Betriebsrat habe die Unterlagen sofort nach Bekanntwerden von Bedenken geschreddert und selbst dafür Sorge getragen, dass seine Zugriffsrechte beschränkt würden. Insoweit hatte der Betriebsrat selbst bereits Maßnahmen eingeleitet, die zukünftig die Weitergabe entsprechender Geheimnisse verhindern würden und insoweit auch Einsicht gezeigt. Insoweit sei daher also in Zukunft nicht mehr mit vergleichbaren Vertragsverstößen zu rechnen, weshalb die Kündigung unwirksam war.

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