Neuregelung bei der Elternzeit

Am 14. September 2015, von Michael Eckert

Neben neuen Regelungen zum Elterngeld sind auch die Vorschriften zur Elternzeit mit dem Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerbonus und einer flexibleren Elternzeit mit Wirkung zum 01. Januar 2015 angepasst worden. Soweit die Elternzeit betroffen ist, gelten die neuen Vorschriften für Kinder, die ab dem 01. Juli 2015 geboren oder mit dem Ziel der Adoption in eine Familie aufgenommen worden sind.

Grundsätzlich bleibt es zunächst bei einer maximalen Elternzeit von drei Jahren für jeden Elternteil je Kind.

Neu ist, dass nicht, wie bisher, 12 Monate, sondern bis zu 24 Monate dieser Elternzeit nach Ablauf des 3. Lebensjahres des Kindes bis zu dessen 8. Lebensjahr in Anspruch genommen werden können.

Grundsätzlich müssen Eltern aber nach wie vor dann, wenn sie innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Geburt Elternzeit nehmen wollen, sich insoweit gegenüber dem Arbeitgeber festlegen. Dieser soll unter Berücksichtigung der Elternzeitwünsche planen können.

Wird ein Teil der Elternzeit nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes genommen, verlängert sich die insoweit auf Arbeitnehmerseite einzuhaltende Ankündigungsfrist von 7 auf 13 Wochen.

Die Elternzeit kann auf drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Der Arbeitgeber kann einer dritten Inanspruchnahme der Elternzeit widersprechen, soweit diese zwischen dem vollendeten 3. und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes liegen sollte. Ein Widerspruch ist allerdings nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber sich auf dringende betriebliche Gründe berufen kann. Insoweit hat sich die Position für die Arbeitgeber erheblich verschlechtert. Bisher war insoweit die Zustimmung des Arbeitgebers Voraussetzung, ohne dass dringende betriebliche Gründe erforderlich waren.

Werden die gesamten drei Jahre Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes genommen, bleibt es dabei, dass der Arbeitgeber diesem Ansinnen nicht widersprechen kann.

Auch zukünftig können Eltern sich entscheiden, während der Elternzeit einer Teilzeittätigkeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden beim bisherigen Arbeitgeber nachzugehen. Liegt der entsprechende Zeitraum der Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr muss, ebenso wie für die Ankündigung der Elternzeit selbst, eine Ankündigungsfrist für die Teilzeittätigkeit von 13 Wochen eingehalten werden.

Besondere Vorsicht ist für Arbeitgeber auch deshalb geboten, da sich im Gesetz nunmehr eine sogenannte „Zustimmungsfiktion“ findet: Wenn der Arbeitgeber mit der Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeittätigkeit) während der Elternzeit nicht einverstanden ist, muss er dies nunmehr innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags auf Teilzeittätigkeit während der Elternzeit schriftlich ablehnen, und zwar unter Angabe von Gründen. Liegt die Elternzeit und damit auch die Teilzeittätigkeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes, kann der Arbeitgeber sich mit einer eventuell notwendigen Zurückweisung des Teilzeitwunsches acht Wochen Zeit lassen, bis er reagiert. Dabei kommt es jeweils auf den Zugang der Reaktion beim Arbeitnehmer an.

Achtung:

Reagiert der Arbeitgeber nicht rechtzeitig innerhalb dieser Fristen, kommt eine Teilzeittätigkeit auf Basis des Arbeitnehmerwunsches zustande, ohne dass der Arbeitgeber dann noch intervenieren könnte. Eine fehlende fristgemäße Reaktion des Arbeitgebers wird als Zustimmung gewertet.

Wer im Vorfeld die Inanspruchnahme von Elternzeit ankündigt, hat auch einen vorausgehenden Kündigungsschutz, und zwar von bis zu acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn diese innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes genommen wird. Bei einer Elternzeit zwischen dem vollendeten 3. und dem 8. Lebensjahr besteht der vorlaufende Kündigungsschutz während einer Ankündigungsfrist von 14 Wochen Satz.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Flexibilität bei der Inanspruchnahme von Elternzeit für die Arbeitnehmerseite erhöht wurde, den Arbeitgebern aber umgekehrt wesentlich stärkere Zugeständnisse und ein noch weitergehendes Entgegenkommen abverlangt werden.

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