LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.04.2014, 7 Sa 501/13

Vorliegend hatte sich die spätere Klägerin bei einem Designerschmuckbetrieb als Kommissioniererin beworben. Das Einstellungsgespräch hatte der Logistikleiter geführt. Die Bewerbung blieb erfolglos, weshalb sie eine Entschädigungsklage nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erhob. Die Begründung für die beanstandete Diskriminierung war etwas außergewöhnlich:

Die Klägerin hatte den Eindruck, dass der Logistikleiter im Vorstellungsgespräch ihre geschlechtliche Identität als Frau angezweifelt habe. Er habe ihr zu verstehen gegeben, dass er nicht glaube, sie sei eine Frau. Dadurch fühlte sich die Bewerberin herabgewürdigt.

In erster Instanz hatte die Klägerin weder behauptet sie sei weiblich noch sie sei männlich. Eine Benachteiligung aufgrund eines vermeintlichen Geschlechts, so die Richter des Arbeitsgerichts, komme nicht in Betracht. Der Logistikleiter habe von einer Anstellung auch nicht abgesehen, weil die Klägerin männlich oder weiblich sei, sondern lediglich weil er Zweifel an der geschlechtlichen Identität gehabt habe. Dies werde vom AGG nicht erfasst.

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin dann behauptet, sie sei transsexuell. Sie/er fühle sich diskriminiert, da sie/er in dem von ihr/ihm gewählten Geschlecht (als Frau) als untypisch auffiele und deswegen benachteiligt würde. Das Verhalten des Logistikleiters habe ihr gewähltes Geschlecht letztlich in Frage gestellt. Allein dieses Verhalten stelle eine Benachteiligung dar.

Auch dieser Argumentation konnten die Richter – des LAG – nicht folgen. Der Arbeitgeber habe von der Transsexualität nichts gewusst, weswegen es auch „wegen des Geschlechts“ (so das AGG) nicht zu einer Benachteiligung habe kommen können. Auch einer zur Vermittlung eingeschalteten Leiharbeitsfirma sei die Transsexualität nicht bekannt gewesen, weshalb es auch hier keinen Ansatz für eine Diskriminierung gebe.

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