BAG, Urteil vom 24. September 2014 5 AZR 1024/12

In dem streitigen Arbeitsvertrag war eine „Festanstellung mit flexibler Arbeitszeit“ vereinbart, die sich an den betrieblichen Erfordernissen ausrichten sollte. Während zweier Monate arbeitete der Arbeitnehmer länger als die regelmäßig tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von dort 39 Stunden, danach erfolgte ein Einsatz in geringerem Umfang. Der Arbeitnehmer klagte und wollte erreichen, dass, wie in den ersten zwei Monaten, zumindest im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt und bezahlt werde.

Das BAG hat die Klage abgewiesen. Auch dann, wenn ein Teilzeitarbeitsverhältnis nicht ausdrücklich vereinbart werde, führe dies nicht automatischer zu der Annahme eines Vollzeitarbeitsvertrages. Die Auslegung der vertraglichen Regelungen hat ergeben, dass gerade kein Vollzeitarbeitsverhältnis gewünscht war, sondern eine flexible Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen. Dies hat das BAG als Teilzeitarbeitsverhältnis gemäß § 12 TzBfG ausgelegt, der sogenannten „Arbeit auf Abruf“. Da zum Umfang der zu leistenden Teilzeit im Vertrag nichts geregelt war, sei davon auszugehen, dass diese flexibel zu erbringen und auch flexibel zu vergüten sei. Der Umfang der Arbeit sollte sich nach den betrieblichen Erfordernissen, also dem Arbeitsanfall richten. Dies war von den Parteien auch so gehandhabt worden. Die Tatsache, dass zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ein größerer Arbeitsanfall zu bewältigen war, führe nicht dazu, dass sich die Arbeitszeit im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses zwingend danach richten müsse. Auch eine Reduzierung der Arbeitszeit sei daher möglich, da es sich ja um ein Teilzeitarbeitsverhältnis handeln solle.

Das BAG hat dem Landesarbeitsgericht ausdrücklich widersprochen, das angenommen hatte, das Fehlen einer Teilzeitvereinbarung führe im Zweifel automatisch zu einem Vollzeitarbeitsverhältnis.

Auch wenn die Parteien ausdrücklich offen gelassen haben, wie lange die durchschnittliche wöchentliche oder tägliche Arbeitszeit sein soll, könne trotzdem von einer Arbeit auf Abruf ausgegangen werden. Fehlen Abreden zum Umfang der Arbeitszeit, würde sich diese aus den gesetzlichen Regelungen, insbesondere aus § 12 Abs. I Satz 3 und 4 TzBfG ergeben. Dort ist eine Mindestabrufzeit von drei aufeinander folgende Stunden je Tag geregelt.

Anmerkung:

Ist zwischen den Parteien keine Festlegung der – und sei es auch nur durchschnittlichen – Arbeitszeit getroffen worden und gibt es keinerlei Hinweise auf eine Teilzeittätigkeit, so kann unter Umständen die betriebsübliche Arbeitszeit geschuldet sein (BRG, Urteil vom 15. Mai 2013).

Es reicht jedoch, wie vorliegend, aus, wenn eine „flexible Arbeitszeit nach den betrieblichen Bedürfnissen“ vereinbart wird, um den Wunsch nach einem Teilzeitarbeitsverhältnis im Arbeitsvertag ausreichend zu fixieren.

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