Geschäftsführer: Klage beim Arbeitsgericht?

Am 03. August 2015, von Michael Eckert

BAG, Beschluss vom 22.10.2014, 10 AZB 46/14

Im vorliegenden Fall hatte eine GmbH den mit ihrem Geschäftsführer geschlossenen Dienstvertrag (Anstellungsvertrag) gekündigt. Wollte der Geschäftsführer sich hiergegen zur Wehr setzen, musste er bislang immer das Landgericht anrufen. Die vorliegende Entscheidung gibt jedoch Veranlassung, die Frage des Rechtswegs differenziert zu betrachten:

Im vorliegenden Fall war der Kläger zunächst als Arbeitnehmer (leitender Angestellter) beschäftigt. Auf Basis des ursprünglichen Arbeitsvertrages wurde er dann zum Geschäftsführer bestellt und im Handelsregister eingetragen. Am 16.09.2013 hat das Unternehmen dann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen und die Abberufung des Geschäftsführers noch am gleichen Tag bekannt gegeben. Gleichzeitig wurde die ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses ausgesprochen. Der Geschäftsführer hat dann am 07.10.2013 Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben. Die Abberufung wurde am 14.10.2013 im Handelsregister eingetragen.

Unter Berufung auf § 5 Absatz 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz hat das BAG den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bejaht.

Nicht zuständig sind Arbeitsgerichte für Personen, die gesetzliche Vertretungsorgane einer juristischen Person sind, also beispielsweise für (amtierende) Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände eines Vereins.

Bereits bisher hatte das BAG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Arbeitsgerichte dann zuständig sind, wenn der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung wirksam als Geschäftsführer abberufen war. Diese Rechtsprechung hat der 10. Senat mit der vorliegenden Entscheidung nunmehr ausdrücklich aufgegeben. Es reicht vielmehr aus, wenn die Abberufung eines Geschäftsführers oder eines sonstigen Vertretungsorgans einer juristischen Person erst nach Klageerhebung, jedoch vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit erfolgt. Eine Klage vor dem Arbeitsgericht kann daher auch dann erhoben werden, wenn die Abberufung des Geschäftsführers noch gar nicht erfolgt ist, sondern erst im Laufe des Verfahrens wirksam wird.

Bei der Frage, wann der Geschäftsführer wirksam abberufen wird, kommt es auf die Bekanntgabe der Abberufungsentscheidung durch die Gesellschafterversammlung (bei der GmbH) an. Es spielt dagegen keine Rolle, ob die Abberufung bereits im Handelsregister eingetragen ist.

Bemerkenswert ist, dass das BAG die Änderung seiner Rechtsprechung vorliegend in einem Fall mitgeteilt hat, in dem es auf diesen Punkt überhaupt nicht ankam:

Der Kläger im vorliegenden Fall war bereits vor Klageerhebung als Geschäftsführer abberufen worden.

Ausblick:

Mit dieser Rechtsprechungsänderung werden zukünftig mehr Geschäftsführer vor den Arbeitsgerichten klagen (können). Sie werden sich dort mehr Verständnis für ihre „arbeitnehmerähnliche“ Position erhoffen als bei den ordentlichen Zivilgerichten.

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