BAG, Urteil vom 31.07.2014, 2 AZR 422/13

Um eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen zu können, muss der Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers entfallen sein. Zusätzlich zu dieser Voraussetzung muss u.a. eine Sozialauswahl geprüft werden.

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber einem leitenden Mitarbeiter (Prokuristen) gekündigt, nachdem es zu Unstimmigkeiten gekommen war. Die Kündigung wurde damit begründet, der Arbeitsplatz sei entfallen da die bisherigen Aufgaben dieses Arbeitnehmers auf einen Geschäftsführer übertragen worden seien. Die hiergegen gerichtete Klage des Arbeitnehmers hat das BAG in letzter Instanz abgewiesen.

Der Arbeitgeber darf Aufgaben, die bisher Arbeitnehmer wahrgenommen haben, auf Geschäftsführer ebenso übertragen, wie er beispielsweise ein Outsourcing beschließen kann, d. h. eine Übertragung auf Dritte, außerhalb des Unternehmens. Wichtig ist, dass der Entschluss zur Übertragung der Aufgaben nachweislich seitens der Geschäftsleitung getroffen worden ist.

Ob diese Entscheidung sinnvoll ist oder nicht, kann das Arbeitsgericht – von Fällen des offensichtlichen Missbrauchs abgesehen – praktisch nicht überprüfen, da der Arbeitsrichter nicht berechtigt ist, eine nachvollziehbare unternehmerische Entscheidung durch seine eigene Entscheidung zu ersetzen.

Der Arbeitnehmer könnte sich nur darauf berufen, dass der Geschäftsführer, dem seine Aufgaben übertragen werden sollen, zu deren Übernahme fachlich, zeitlich, räumlich o.ä. tatsächlich überhaupt nicht in der Lage sei.

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