Am 29. Dezember 2014 wurde im Bundesanzeiger die „Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den §§ 16 und 17 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen“ veröffentlicht. Die Verordnung ist bereits am 01. Januar in Kraft getreten.

Hintergrund sind erheblich gestiegene Dokumentationspflichten der Arbeitgeber nach dem Mindestlohngesetz. Diese erfordern die ständige Erfassung und Speicherung von Arbeitszeiten, um letztlich nachvollziehen zu können, ob ein Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Arbeitszeit und Vergütung tatsächlich zumindest den gesetzlichen Mindestlohn erhält. Dadurch entstehen auch für Arbeitgeber, die den Mindestlohn oder sogar einen darüber hinausgehenden Betrag schon bisher bezahlt haben, wiederum erhebliche Verwaltungsaufwendungen.

Solche Dokumentationspflichten machen vielleicht Sinn bei Arbeitnehmern, die Stundenvergütungen im Bereich von +/- € 8,50 erhalten, sicherlich nicht aber beispielsweise bei einem Leitenden Angestellten mit einem umgerechnet erheblich höheren Stundensatz.

Durch die neue Verordnung werden daher Pflichten nach dem Mindestlohngesetz teilweise eingeschränkt. So gilt die Pflicht zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung, die Pflicht zur Abgabe einer Versicherung sowie die Pflicht zum Erstellen und Bereithalten von Dokumenten (§§ 16, 17 MiLoG) nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatseinkommen brutto € 2.958,00 überschreitet und für die der Arbeitgeber seine nach § 16 Abs. 2 ArbZG bestehenden Verpflichtungen zur Aufzeichnung der Arbeitszeit und zur Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen tatsächlich erfüllt.

Für das vorgenannte verstetigte Monatsentgelt sind sämtliche verstetigten monatlichen Zahlungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt sind. Nicht eingerechnet werden dürfen somit Zahlungen, die nur hin und wieder oder beispielsweise jährlich (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) erfolgen.

Zur Erläuterung: Die regelmäßigen, bereits bisher geltenden Pflichten zur Aufzeichnung hinsichtlich der Arbeitszeit gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG sehen vor, dass nur die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit eines Arbeitnehmers aufgezeichnet und ein Verzeichnis hierüber geführt wird. Ferner sind Arbeitgeber danach verpflichtet, ein Verzeichnis über diejenigen Mitarbeiter zu führen, die auf Grundlage eines Tarifvertrages oder einer auf einem Tarifvertrag beruhenden Betriebsvereinbarung einer Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden hinaus zugestimmt haben, soweit in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst fällt. Diese Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

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